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Öffentlich bestellter KFZ-Sachverständiger Rolf Schmidt aus Oberursel (Taunus)

Öffentlich bestellter KFZ-Sachverständiger Rolf Schmidt aus Oberursel (Taunus)

Seit 1990 sind wir als KFZ-Sachverständiger in der Rhein-Main-Region tätig. Als öffentlich bestelltes und durch die IHK Frankfurt vereidigtes Sachverständigenbüro sind wir Ihr Ansprechpartner für ein umfassendes und offiziell anerkanntes KFZ-Gutachten.

Wir bieten unsere Tätigkeit als KFZ-Gutachter seit über 30 Jahren schwerpunktmäßig in den Gebieten Oberursel (Taunus), Frankfurt am Main, Bad Homburg, Taunus und Hochtaunus an. 

Wir sind ein von der IHK Frankfurt öffentlich bestelltes und vereidigtes KFZ-Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden und -Bewertung. Die öffentliche Bestellung bescheinigt unsere Qualifikation auf dem Gebiet der KFZ-Bewertung.

Von uns erhalten Sie ein unabhängiges und unparteiisches Gutachten was bedeutet, dass Dritte – Versicherungen – sich auf das Ergebnis verlassen können.

10 Fragen an einen öffentlich bestellten KFZ-Sachverständiger

Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Objektivität und Vetrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte Sachverständige muß im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen.

Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der Bestellung geprüft.

Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.

Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft mit einer der Parteien).

Schweigepflicht
Er muß die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden. In Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.

Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

An der Bezeichnung
Er muß die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.

Am Stempel
Nur er darf einen Rundstempel führen.

Am Ausweis
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind. 

Immer wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozeßordungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden. 

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinflussen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Der Sachverständige muß deshalb das Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten. Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandschaft und dergleichen stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage. 

Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z.B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung“, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.. Die meisten Sachverständigen stellen für ihre Tätigkeit ca. 150 € pro Stunde in Rechnung. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts tätig, beträgt der Stundensatz ca. 70 €. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 50% erhöht werden. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozeßkosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozeßausgang ganz oder anteilig zu tragen.

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Sie bedeutet, daß er

– alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
– alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein könnten,
– jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
– alle notwendigen Untersuchungen durchführen läßt,
– alles unterläßt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Falle weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar einer Schweigepflicht, hat aber im Prozeß kein besonderes Aussageverweigerungsrecht. 

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Aber er muß für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.
Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Kammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.
Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden können. 

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Falle die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden enstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Die aufsichtführende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden, um etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchzusetzen.
Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muß die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 

Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Behörden. Das sind im Wesentlichen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, in einigen Bundesländern auch Architekten-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammern oder staatliche Stellen für Ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern geben regionale und überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige.